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Betriebsanweisung für Anschlagmittel und Zurrmittel: Pflichten, Aufbau und Praxis

Betriebsanweisung für Anschlagmittel und Zurrmittel

Pflichten, Aufbau und typische Fehler – was Betriebe nach BetrSichV wirklich erstellen müssen

In vielen Betrieben hängt irgendwo ein laminiertes Blatt mit dem Aufdruck „Betriebsanweisung". Ob es den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ob es aktuell ist und ob die Mitarbeiter es kennen – das ist eine andere Frage. Bei Anschlagmitteln, Zurrketten und Anschlagpunkten ist die schriftliche Betriebsanweisung keine Kür, sondern Pflicht. Fehlt sie oder ist sie mangelhaft, drohen bei Unfällen und Behördenbegehungen erhebliche Konsequenzen.


Rechtsgrundlage: Wer muss Betriebsanweisungen erstellen?

Die Pflicht zur Erstellung von Betriebsanweisungen ergibt sich aus mehreren Rechtsquellen gleichzeitig:

  • BetrSichV §12 – Betriebssicherheitsverordnung: Arbeitsmittel dürfen nur nach schriftlicher Betriebsanweisung verwendet werden, sofern es die Sicherheit erfordert.
  • ArbSchG §9 – Betriebe müssen geeignete Anweisungen zum sicheren Arbeiten bereitstellen.
  • DGUV Vorschrift 1 §14 – Allgemeine Unfallverhütungsvorschriften: Versicherte müssen über Gefahren und Schutzmaßnahmen informiert werden.
  • DGUV Vorschrift 52 – Krane: Spezifische Betriebsanweisungen für Hebezeuge und deren Anschlagmittel.

Kurz gesagt: Wer in seinem Betrieb Anschlagketten, Zurrketten oder Anschlagpunkte einsetzt, muss für jeden Einsatzbereich eine Betriebsanweisung vorliegen haben. Kein Betrieb ist ausgenommen – unabhängig von Größe oder Branche.

Merksatz: Eine Betriebsanweisung ist kein bürokratisches Formular – sie ist das schriftlich dokumentierte Ergebnis Ihrer Gefährdungsbeurteilung und die rechtliche Grundlage für die Unterweisung Ihrer Mitarbeiter.

Betriebsanweisung vs. Unterweisung: Was ist der Unterschied?

In der Praxis werden beide Begriffe häufig verwechselt. Das führt zu Lücken in der Dokumentation.

Merkmal Betriebsanweisung Unterweisung
Form Schriftliches Dokument Mündlich oder schriftlich, immer dokumentiert
Inhalt Beschreibt sicheren Umgang mit einem Arbeitsmittel Erklärt Inhalte der Betriebsanweisung an Mitarbeiter
Ersteller Arbeitgeber / Sicherheitsfachkraft Vorgesetzter oder Sicherheitsfachkraft
Häufigkeit Bei Änderung, mind. alle 2 Jahre prüfen Mind. jährlich, bei neuen Mitarbeitern sofort
Rechtliche Basis BetrSichV §12, ArbSchG §9 ArbSchG §12, DGUV Vorschrift 1

Praxishinweis: Die Betriebsanweisung ist die Grundlage. Ohne sie gibt es nichts, worüber unterwiesen werden kann. Beides muss schriftlich dokumentiert vorliegen.


Pflichtinhalte einer Betriebsanweisung für Anschlagmittel

Eine formell korrekte Betriebsanweisung nach BetrSichV und DGUV-Richtlinien muss folgende Abschnitte enthalten:

Abschnitt Pflichtinhalt Beispiel
1. Kopfzeile Betrieb, Bereich, Arbeitsmittel, Datum, Version „Abteilung Lager, Anschlagkette GK8, Rev. 2, 01/2025"
2. Anwendungsbereich Wo, wann und von wem das Mittel eingesetzt wird „Für Kranarbeiten in Halle 3 durch unterwiesene Anschläger"
3. Gefahren Konkrete Gefährdungen bei Fehlbedienung „Lastabsturz bei Überladung, Kettenbruch bei Eckenschlag"
4. Schutzmaßnahmen PSA, technische und organisatorische Maßnahmen „Schutzhelm, Sicherheitsschuhe S3, kein Aufenthalt unter der Last"
5. Sichtprüfung Prüfkriterien vor jedem Einsatz „Auf Risse, Verformung, Korrosion, fehlende Kennzeichnung prüfen"
6. Verhalten bei Störungen Was bei Auffälligkeiten zu tun ist „Sofort außer Betrieb nehmen, kennzeichnen, Vorgesetzten informieren"
7. Erste Hilfe Notruf, Ersthelfer, Erste-Hilfe-Material „Notruf 112, Ersthelfer: Max Müller, Tel. 0815"
8. Unterschrift Ersteller, Prüfer, Datum „Erstellt: Meister Schneider, geprüft: SiFa, 15.01.2025"
⛔ STOPP: Diese Fehler kosten bei Begehungen und Unfällen am meisten
1. Betriebsanweisung vorhanden, aber nicht unterschrieben und nicht datiert.
2. Veraltete Version hängt aus – keine Versionskontrolle.
3. Allgemeine Vorlage ohne Bezug auf das konkrete Arbeitsmittel (Kettengröße, WLL fehlt).
4. PSA und Schutzmaßnahmen nicht betriebsspezifisch – keine konkreten Nennungen.
5. Betriebsanweisung nur auf Deutsch, obwohl nicht alle Mitarbeiter Deutsch lesen können.

Praxisbeispiel: Betriebsanweisung für eine Anschlagkette GK8

Ein Stahlbaubetrieb setzt täglich 2-strängige Anschlagketten GK8 (8 mm, WLL 2,0 t im geraden Zug) am Hallenkran ein. Die Betriebsanweisung muss neben den formalen Pflichtfeldern folgende konkreten Angaben enthalten:

  • Zulässige Traglast (WLL): 2,0 t bei geradem Zug (0°), 1,4 t bei 45°, 1,0 t bei 60° Spreizwinkel
  • Nicht zulässig: Spreizwinkel > 60°, direkte Auflage auf scharfen Kanten ohne Kantenschutz
  • Sichtprüfung vor jedem Einsatz: Kettenglieder, Haken, Kennzeichnungsschild, Gütegrad-Markierung
  • Aussonderungskriterien: Verformung > 5 %, Risse, fehlende Kennzeichnung, Korrosionsschäden am Hakenschaft
  • PSA: Schutzhandschuhe (Kategorie II), Sicherheitsschuhe S2 oder S3, Schutzhelm bei Kranbetrieb
  • Lagerung: Aufgehängt oder auf Rollgestell, trocken, kein direkter Kontakt mit säurehaltigen Stoffen
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Anschlagketten GK8 – geprüft nach EN 818-4, mit Prüfzeugnis
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Betriebsanweisung für Zurrketten: Besonderheiten bei der Ladungssicherung

Zurrketten nach EN 12195-3 werden nicht zum Heben, sondern zur Ladungssicherung auf Fahrzeugen eingesetzt. Die Betriebsanweisung muss diese Unterscheidung klar treffen – und spezifische Punkte enthalten:

  • Einsatzzweck eindeutig: Nur zur Ladungssicherung, nicht zum Heben von Lasten
  • LC-Wert und STF: Maximal zulässige Zurrkraft (LC) und Vorspannkraft (STF) müssen angegeben sein
  • Spannmethode: Korrekte Bedienung von Spanner und Ratsche, maximale Anzahl Spannhübe
  • Überprüfung unterwegs: Zurrkraft nach 50 km und bei jeder Pause kontrollieren
  • Unterlageplatten und Kantenschutz: Pflicht bei scharfkantiger Ladung
  • Feuchtigkeit und Temperatur: Tragfähigkeit bei Nässe unverändert, aber Spannkraft kann nachlassen – nachspannen
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Zurrketten – 1-teilig und 2-teilig nach EN 12195-3
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Typische Praxisfehler – und was sie im Schadensfall bedeuten

Die häufigsten Mängel, die bei Begehungen durch Berufsgenossenschaften und Gewerbeaufsicht festgestellt werden:

Fehler Häufigkeit Konsequenz im Schadensfall
Keine Betriebsanweisung vorhanden Häufig bei KMU Ordnungswidrigkeit, Mitverantwortung des Arbeitgebers bei Unfall
Veraltete Version (kein Datum) Sehr häufig Gilt formal als nicht vorhanden, da Aktualität nicht nachweisbar
Kein spezifischer WLL-Wert angegeben Häufig Mitarbeiter kennen Grenzwert nicht – Überlastung möglich
Kopiervorlage ohne Anpassung Sehr häufig Keine betriebsspezifische Relevanz – gilt als nicht ausreichend
Nur auf Deutsch, mehrsprachige Belegschaft Zunehmend häufig Unterweisung nicht nachweisbar verstanden – Arbeitgeber haftet
Praxisfall: Ein Logistikunternehmen hatte eine Betriebsanweisung für Anschlagmittel – allerdings als ungepflegte Kopie aus dem Jahr 2019, ohne Unterschrift. Nach einem Beinaheunfall stellte die BG fest, dass die Anweisung keine konkreten WLL-Werte enthielt. Ergebnis: Unternehmen musste alle Anweisungen neu erstellen, Mitarbeiter wurden neu unterwiesen, Bußgeld wegen formaler Verstöße.

Checkliste: Ist Ihre Betriebsanweisung vollständig?

Nutzen Sie diese Checkliste zur Selbstprüfung vor der nächsten Begehung oder nach einer Überarbeitung:

  • Betriebsbereich, Arbeitsmittel und Version sind klar angegeben (Datum, Revisionsnummer)
  • Konkrete WLL-Werte (für Heben) oder LC/STF-Werte (für Zurren) sind für das spezifische Produkt eingetragen
  • Gefährdungen und mögliche Schäden sind konkret (nicht nur generisch) beschrieben
  • PSA ist vollständig und betriebsspezifisch aufgeführt (Handschuhe, Schuhe, Helm)
  • Prüfkriterien für die Sichtprüfung vor dem Einsatz sind konkret benannt
  • Verhalten bei Beschädigungen oder Auffälligkeiten ist beschrieben (außer Betrieb, kennzeichnen, melden)
  • Erste-Hilfe-Angaben (Notruf, Ersthelfer, Standort Verbandkasten) sind aktuell
  • Betriebsanweisung ist unterschrieben (Ersteller + Prüfer) und datiert
  • Aushang am Einsatzort, Kopie in der Unterweisungsdokumentation
  • Bei mehrsprachiger Belegschaft: Übersetzung vorhanden oder Bildaushang ergänzt

Betriebsanweisung für Anschlagpunkte und Ringschrauben

Anschlagpunkte und Ringschrauben sind keine Zubehörteile – sie sind tragende Verbindungselemente mit eigener Prüfpflicht nach EN 1677-1 bzw. DIN 580. Für ihren Einsatz gelten eigene Anforderungen in der Betriebsanweisung:

  • Schraubbarer Anschlagpunkt: Montage nur in geprüften Gewindebohrungen der empfohlenen Einschraubtiefe; kein Einsatz bei Montagespalt
  • Ringschraube (DIN 580): WLL nur bei senkrechtem Zug; Biegelastzug reduziert WLL erheblich – dies muss in der Anweisung stehen
  • Schweißbarer Anschlagpunkt: Nur durch befähigte Person einschweißen; Prüfzeugnis der Schweißnaht aufbewahren
  • Prüfung vor dem Einsatz: Gewinde auf Beschädigung, Sitz überprüfen, auf korrekte Ausrichtung achten
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Anschlagpunkte & Ringschrauben – geprüft nach EN 1677-1 / DIN 580
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Aufbewahrung, Versionierung und Aktualisierungspflicht

Eine einmal erstellte Betriebsanweisung ist kein Dauerdokument ohne Wartung. Sie muss regelmäßig geprüft und bei Änderungen sofort aktualisiert werden:

  • Überprüfungsintervall: Mindestens alle 2 Jahre oder bei Änderung des Arbeitsmittels, der Arbeitsabläufe oder der gesetzlichen Grundlagen
  • Anlassbezogene Aktualisierung: Nach Unfällen, Beinaheunfällen, neuen Normen oder neuen Produkten sofort
  • Versionskontrolle: Jede Version trägt ein Datum, eine Revisionsnummer und die Unterschrift des Erstellers
  • Aufbewahrungspflicht: Überholte Versionen mindestens 5 Jahre aufbewahren – als Nachweis im Streitfall
  • Aushang: Am Einsatzort gut sichtbar (nicht hinter einer Tür oder in einem Ordner vergraben)
Tipp für die Praxis: Verknüpfen Sie Betriebsanweisungen direkt mit dem Unterweisungsnachweis. Wenn eine Anweisung aktualisiert wird, wird automatisch eine neue Unterweisung fällig. So entsteht ein lückenloser Dokumentationskreislauf, der auch bei Begehungen standhält.

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Hinweis: Sichtprüfung vor jeder Nutzung; Beschädigte Mittel sofort aussondern.

Fazit

Die Betriebsanweisung ist kein Verwaltungsaufwand – sie ist das zentrale Dokument, das im Schadensfall über Mitverantwortung oder Haftungsfreiheit entscheidet. Wer Anschlagmittel, Zurrketten und Anschlagpunkte im Betrieb einsetzt, muss für jeden Einsatzbereich eine aktuelle, spezifische und unterschriebene Betriebsanweisung vorhalten. Allgemeine Vorlagen reichen nicht aus – entscheidend sind konkrete WLL-Werte, spezifische Prüfkriterien und aktuelle Erst-Hilfe-Angaben.

„Eine Betriebsanweisung, die im Ernstfall nicht standhält, war kein Dokument – sie war eine Kulisse. Wer Arbeitssicherheit ernst nimmt, baut auf konkrete Inhalte, nicht auf abhakbare Formalien."

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