Sichere Lagerung von Anschlagmitteln und Zurrmitteln
Pflichten nach BetrSichV und EN-Normen, typische Praxisfehler und was Betriebe konkret ändern müssen
Anschlagketten, Zurrketten und Kettengehänge werden täglich in Produktion, Logistik und auf Baustellen eingesetzt – doch was nach dem letzten Arbeitseinsatz mit ihnen passiert, ist in vielen Betrieben nicht klar geregelt. Falsch gelagerte Anschlag- und Zurrmittel sind eine der häufigsten Ursachen für verdeckte Schäden, vorzeitigen Verschleiß und – im schlimmsten Fall – gefährliche Situationen beim nächsten Einsatz. Dieser Artikel zeigt, was Normen und Vorschriften konkret fordern, welche Praxisfehler typisch sind und wie Sie die Lagerung rechtssicher und alltagstauglich organisieren.
Rechtliche Grundlagen: Was Normen und Vorschriften fordern
Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung ergibt sich aus mehreren Rechtsquellen, die im Betrieb zusammenspielen:
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV §10): Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Arbeitsmittel nur verwendet werden, wenn sie sich in einem sicheren Zustand befinden. Das schließt den Zustand nach der Lagerung ausdrücklich ein.
- DGUV Vorschrift 52 (Winden, Hub- und Zuggeräte): Lastaufnahmemittel sind so aufzubewahren, dass ihre Tragfähigkeit und Betriebssicherheit erhalten bleibt.
- EN 818-4 (Anschlagketten): Ketten müssen trocken, sauber und so gelagert werden, dass mechanische Beschädigungen und Korrosion vermieden werden.
- EN 12195-3 (Zurrketten): Lagerung so, dass Knicke, Verformungen und Korrosionsangriff ausgeschlossen sind.
- DGUV Regel 109-017 (Ladungssicherung): Zurrmittel sind nach Gebrauch zu reinigen und geordnet aufzubewahren.
„Die Lagerung ist rechtlich kein Nebenthema. Wer Arbeitsmittel in einem Zustand bereitstellt, der durch unsachgemäße Aufbewahrung entstanden ist, haftet bei einem Unfall wie bei einem Ausrüstungsfehler."
Typische Praxisfehler und ihre Folgen
Die meisten Schäden an Anschlag- und Zurrmitteln entstehen nicht beim Heben oder Zurren selbst, sondern zwischen den Einsätzen. Diese Fehler sind im Betriebsalltag weit verbreitet:
| Praxisfehler | Typische Ursache | Mögliche Folge |
|---|---|---|
| Ketten auf feuchtem Betonboden abgelegt | Platzmangel, fehlende Wandhalterungen | Rostansatz, Knicke durch Überfahren |
| Schmutz und Öl nicht entfernt vor Einlagerung | Kein definierter Reinigungsschritt | Verdeckte Risse, beschleunigte Korrosion |
| Verschiedene Mitteltypen gemeinsam ungeordnet gelagert | Kein Ordnungssystem, Zeitdruck | Verwechslung, falsche Traglast eingesetzt |
| Beschädigtes Mittel zurück ins Regal ohne Meldung | Keine Sichtprüfung nach Einsatz | Erneuter Einsatz trotz Schaden, Absturzgefahr |
| Lagerung in unmittelbarer Nähe zu Säuren, Streusalz, Laugen | Gemeinsamer Lagerbereich mit Chemikalien | Materialangriff, unerkannte Materialermüdung |
| Kennzeichnungsschild durch unsachgemäße Lagerung abgerieben | Lose Lagerung, Reibung an anderen Teilen | Keine Rückverfolgbarkeit, Prüfnachweis fehlt |
Anforderungen an den Lagerort – was der Betrieb bereitstellen muss
Ob Kettenlager in der Werkstatt, Fahrzeughalterung im Transporter oder Regalsystem im Lager – die Mindestanforderungen gelten überall:
- Trocken und witterungsgeschützt: Feuchtigkeit ist der Hauptfeind von Stahlketten. Schon Kondenswasser reicht für langfristige Korrosionsansätze.
- Kein direkter Bodenkontakt: Wandhaken, Kisten, Regale oder Kettenkörbe – Lagerung nie lose auf feuchtem Betonboden.
- Getrennt nach Typ und Traglast: GK8-Anschlagketten, Zurrketten und Forstketten klar getrennt und beschriftet aufbewahren.
- Kein Kontakt mit Chemikalien: Räumliche Trennung von Streusalz, Säuren, Laugen und ähnlichen Stoffen ist Pflicht.
- Kein Überlagern mit schweren Teilen: Knicke in Kettengliedern entstehen oft nicht beim Einsatz, sondern beim Abstapeln.
- Sichtbar und zugänglich: Lagerung so gestalten, dass die Sichtprüfung vor Entnahme ohne Umsortieren möglich ist.
Ein Anschlag- oder Zurrmittel mit sichtbaren Schäden ist sofort aus dem Verkehr zu ziehen. Es darf weder weiterverwendet noch unmarkiert eingelagert werden. Klare Kennzeichnung mit „Außer Betrieb" und sofortige Meldung an die zuständige Fachkraft sind Pflicht – nicht Empfehlung.
Zurrketten: Lagerung nach EN 12195-3 in der Praxis
Zurrketten (GK8, EN 12195-3) werden im täglichen Transportbetrieb stark beansprucht. Richtige Lagerung verlängert die Lebensdauer und verhindert, dass Schäden unentdeckt bleiben:
- Nach jedem Einsatz: Grobe Verunreinigungen entfernen, Sichtprüfung auf Beschädigungen an Gliedern, Haken und Spannern.
- Aufgerollt in Transportkisten oder aufgehängt an Wandhalterungen lagern – nicht lose auf dem Fahrzeugboden.
- Spannglieder (Ratsche, Spanner) in entspanntem Zustand einlagern – vorgespannte Teile ermüden schneller.
- Einsatz in Sand, Schotter oder chemisch belasteten Umgebungen: Reinigung vor Einlagerung ist Pflicht gemäß DGUV Regel 109-017.
Anschlagketten und Kettengehänge: Lagerung nach EN 818-4
Anschlagketten (GK8, EN 818-4) und Kettengehänge (2- und 4-strängig) werden in Produktion, Stahlbau und Hafenbetrieb täglich belastet. Besondere Lagerungsanforderungen:
- Hängend oder in flachen Kisten: Nie unter anderen Teilen begraben – Beschädigungen am Kennzeichnungsschild (nach EN 818-4 Pflicht) sind ein Aussonderungsgrund bei der Jahresprüfung.
- Hakenlaschen nach unten orientieren: Offene Lasthaken so positionieren, dass sie sich nicht in anderen Gliedern oder Bauteilen verfangen.
- Nicht auf Schleifoberflächen lagern: Betonoberflächen schleifen galvanisch verzinkte Schutzbeschichtungen in kurzer Zeit ab – das begünstigt Korrosion.
- Mehrstrang-Gehänge aufgerollt oder gefaltet lagern: Verdrehungen in Kettensträngen führen bei erneuter Belastung zu ungleichmäßiger Lastverteilung.
Sichtprüfung vor der Einlagerung: Was zu prüfen ist
Die Einlagerung nach dem Einsatz ist der ideale Zeitpunkt für eine schnelle Sichtprüfung. In der Praxis dauert dieser Schritt unter einer Minute – und verhindert, dass ein beschädigtes Mittel unbemerkt in den Umlauf gelangt:
- Sichtbare Risse, Kerben oder Verformungen an Kettengliedern oder Verbindungselementen?
- Sicherungseinrichtungen an Haken (Sicherungsnase, Sicherungsklinke) vorhanden und beweglich?
- Kennzeichnungsschild vollständig befestigt und lesbar (Prüfjahr, WLL, Hersteller)?
- Anhaftende Verunreinigungen (Sand, Öl, Schleifstaub) – falls ja: vor Einlagerung reinigen
- Korrosionsansätze sichtbar – falls ja: nicht einlagern, sondern aussondern und Fachkraft informieren
Checkliste: Sichere Lagerung von Anschlag- und Zurrmitteln
Geeignet zur Aushändigung an Mitarbeiter, als Grundlage für eine interne Begehung oder als Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung:
- ☐ Lagerort trocken, überdacht und frei von chemischen Einflüssen (Streusalz, Säuren, Laugen)
- ☐ Kein direkter Bodenkontakt – Lagerung an Haken, in Kisten oder auf Regalen
- ☐ Anschlagketten, Zurrketten und Forstketten getrennt nach Typ und Traglast gelagert und beschriftet
- ☐ Sichtprüfung nach jedem Einsatz durchgeführt vor Einlagerung
- ☐ Kennzeichnungsschilder lesbar – Prüfzeugnis im Betrieb vorhanden und zugeordnet
- ☐ Beschädigte Mittel sofort ausgesondert, mit „Außer Betrieb" markiert – nicht wieder eingelagert
- ☐ Reinigung nach Einsatz in Schmutz, Öl, Sand oder chemisch belasteter Umgebung durchgeführt
- ☐ Nächste UVV-Prüfung terminiert und dokumentiert (jährlich nach DGUV Vorschrift 52)
- ☐ Mitarbeiterunterweisung zu Lagerungspflichten dokumentiert (bei Einstellung und nach wesentlichen Änderungen)
Wer ist verantwortlich? Pflichten nach BetrSichV klar verteilen
Die BetrSichV legt fest: Der Arbeitgeber ist verantwortlich dafür, dass Arbeitsmittel in einwandfreiem Zustand bereitgestellt werden. Das schließt die Lagerung ausdrücklich ein – auch wenn einzelne Mitarbeiter die Aufgabe operativ übernehmen.
- Arbeitgeber / Betriebsinhaber: Lagerort bereitstellen, Prozesse definieren und dokumentieren, Sichtprüfung und Aussonderung anweisen, UVV-Prüfung beauftragen
- Vorgesetzte / Meister: Einhaltung überwachen, Meldewege für beschädigte Mittel sicherstellen, Unterweisungen durchführen
- Mitarbeiter: Sichtprüfung nach Einsatz, beschädigte Mittel melden, keine eigenmächtige Weiterbenutzung trotz erkanntem Schaden
Ein häufig übersehener Punkt: Auch Leiharbeitnehmer und Subunternehmer müssen in die Lagerungs- und Prüfprozesse eingewiesen werden. Eine einmalige Unterweisung bei Beschäftigungsbeginn genügt – bei wesentlichen Änderungen der Prozesse muss sie wiederholt werden.
Fazit
Die korrekte Lagerung von Anschlagmitteln und Zurrmitteln ist keine optionale Best Practice – sie ist gesetzliche Pflicht nach BetrSichV und Teil der Norm-Anforderungen an geprüfte Lastaufnahmemittel. Betriebe, die klare Prozesse für Einlagerung, Sichtprüfung und Aussonderung eingeführt haben, reduzieren das Unfallrisiko erheblich und verlängern gleichzeitig die Lebensdauer ihrer Betriebsmittel. Der Aufwand ist gering – ein definierter Lagerort, eine kurze Sichtprüfung und ein Meldeprozess für Schäden reichen als Grundlage aus.
„Sicherheit beginnt nicht beim Heben – sie beginnt bei der Frage, was nach dem letzten Einsatz mit dem Anschlagmittel passiert ist."